1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:
Bei preisgebundenen Wohnungen gilt die jeweils zulässige Kostenmiete als vertraglich vereinbart.
2. Die Grund-/Nettomieten können gemäß § 5 dieses Vertrages angepasst werden.
3. Neben der Grund-/Nettomiete sind sämtliche Betriebskosten gemäß der BetrKV nach § 19 Abs. 2 Satz 2 WoFG in der jeweils gültigen Fassung vom Mieter zu tragen. Dies sind insbesondere folgende Kostenarten:
1) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
2) die Kosten der Wasserversorgung
3) die Kosten der Entwässerung
4 a) die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
4 b) die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
4 c) die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a)
4 d) die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
5 a) die Kosten des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage
5 b) die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch im Sinne des Buchstabens a)
5 c) die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
6) die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
7) die Kosten der Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
8) die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9) die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10) die Kosten der Gartenpflege
11) die Kosten der Beleuchtung
12) die Kosten der Schornsteinreinigung
13) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
14) die Kosten für den Hauswart
15 a) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
15 b) die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage
16) die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
17) die Kosten der Wartung/Reinigung/Überprüfung von Be- und Entwässerungssystemen, Grundleitungen, elektrischen Leitungen und Anlagen, Blitzschutzanlagen, Heizungs- und Warmwasserleitungen, Gasleitungen, Feuerlöschgeräten, Rauchwarnanlagen, Rauchwarnmeldern, Rauchabzugsanlagen, Garagentoren/Tiefgaragentoren, Dachrinnen, Flachdächern und Lüftungsanlagen.
Sowie, sofern angekreuzt bzw. separat erwähnt:
Für die vorstehend bezeichneten Betriebskosten haben die Parteien gemäß § 4 Ziffer 1 c-d) eine monatliche Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung (nicht zwangsläufig kalenderjährlichen Abrechnung) vereinbart.
4. Der Jahresabrechnungszeitraum kann aus berechtigtem Anlass auf einen Teilabrechnungszeitraum geändert werden.
5. Sofern es sich bei der Heizung um eine Heizung handelt, die ausschließlich die Mieträume mit Wärme und/oder Warmwasser versorgt, z.B. bei einer Etagenheizung oder Nachtstromspeicheröfen, obliegt die Versorgung mit Energie dem Mieter. Die Wartungskosten werden als Betriebskosten gemäß der BetrKV nach § 19 Abs. 2 Satz 2 WoFG in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt.
6. Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
7. Bei preisgebundenen Wohnungen wird zusätzlich zu den unter Ziffer 3 ausgewiesenen Betriebskosten das Umlageausfallwagnis von 2 % nach Maßgabe des § 25 a NMV erhoben.
8.
Vereinbarung zum Verteilerschlüssel,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen (z.B. für preisgebundenen Wohnungsbau, für die neuen Bundesländer, für die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung (HeizkV) – siehe § 18 –) vorliegen:
Die Verteilung der Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage sowie der zentralen Warmwasserversorgungsanlage erfolgt nach dem in § 18 festgelegten Verteilungsmaßstab.
Die Kosten der Wasserversorgung werden, soweit entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind, nach Verbrauch abgerechnet. Anderenfalls werden die Kosten der Wasserversorgung sowie die Kosten der Müllabfuhr nach Personenzahlen des Hauses verteilt.
Die Kosten der Entwässerung werden entsprechend den Kosten der Wasserversorgung abgerechnet.
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage werden nach Wohneinheiten verteilt.
Alle übrigen Betriebskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzfläche des Hauses umgelegt.
Die auf mitvermietete Garagen/Stellplätze entfallenden Betriebskosten werden nach der Anzahl der Garagen/Stellplätze verteilt.
Folgende Kosten werden abweichend wie folgt umgelegt:
Eigentumswohnung
handelt, ist der Vermieter durch den Verteilerschlüssel der Hausverwaltung gebunden und fügt vorjährige Betriebskosten- einschließlich Heizkostenabrechnung mit der Bezeichnung „Anlage 1“ diesem Vertrag bei. Der Mieter akzeptiert die hier verwendeten Verteilerschlüssel als vereinbart.
In der Abrechnung der Hausverwaltung (Anlage 1) ist die Grundsteuer nicht enthalten. Für die Grundsteuer wird folgender Umlagemaßstab vereinbart: Der Mieter trägt die Grundsteuer für die Wohneinheit entsprechend des jeweiligen Grundsteuerbescheids der Gemeinde.
(Die vorgenannten Anlagen sollten von den Parteien noch einmal unterschrieben und diesem Vertrag beigeheftet werden.)
9. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung und beschließt die Gemeinschaft während der Vertragsdauer über eine Änderung des Verteilerschlüssels oder ist aus rechtlichen Gründen eine Änderung des Verteilerschlüssels notwendig, so gibt der Vermieter dem Mieter hierüber eine Mitteilung. Der Mieter stimmt dieser Änderung des Verteilerschlüssels zu, soweit er hierdurch nicht grob unbillig benachteiligt wird.
10. Sofern Betriebskosten nach Vertragsschluss neu entstehen, ist der Vermieter nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, auch diese auf die Mieter umzulegen. Die Umlage ist nur zulässig für die Zeit ab Ankündigung an den Mieter.
11. Bei einer Veränderung der Betriebskosten können die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe angepasst werden.
12. Sollte ausnahmsweise ausdrücklich keine Vorauszahlung auf die Betriebskosten, sondern die Zahlung einer Betriebskostenpauschale vereinbart worden sein, so ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform, die eine Begründung und Berechnung der Erhöhung enthält, anteilig auf den Mieter umzulegen. Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. Für preisgebundene Wohnungen ist die Vereinbarung einer Pauschale nicht zulässig.
13. Bezüglich der Stromversorgung der vermieteten Räume wird auf § 18 Ziffer 4 dieses Vertrages verwiesen.