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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Garagenmietvertrag

Zwischen

als Vermieter

und

als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§ 1

Unabhängig von einem Mietverhältnis über andere Räume im Anwesen

vermietet:

zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

§ 2

Es kann gem. § 580 a Abs. 1 Ziff. 3 BGB von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.

§ 3

Vorauszahlung auf die Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung

MWST in der jeweils geltenden Höhe. Sie ist spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle, derzeit auf

zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.

§ 4

Der Mieter verpflichtet sich

— zur Einhaltung von Schritttempo bei der Zu- und Abfahrt

— Reparatur-, Wartungs- und Pflegearbeiten weder in noch außerhalb der Garage bzw. des Abstellplatzes auf dem Grundstück des Vermieters auszuführen

— die Garage bzw. den Abstellplatz nicht mit Feuer oder offenem Licht zu betreten

— weder Betriebsstoffe noch feuergefährliche oder sonstige nicht zum Betrieb des eingestellten Kraftfahrzeuges notwendige Gegenstände in der Garage oder dem Abstellplatz zu lagern und den Motor nur zur Ein- und Ausfahrt in Betrieb zu setzen.

§ 5

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen von lnstallationsgegenständen, Fenster-, Tür- und Torverschlüssen zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur sowie der dem Mieter entstehende jährliche Aufwand €€ 150 nicht übersteigen.

(3) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für lnstandsetzungen, die — ausgenommen bei Gefahr im Verzug — vorgenommen werden, ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.

(4) Für Beschädigungen der Mietsache sowie der darin vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder durch Personen, denen er das Betreten gestattet hat, schuldhaft verursacht werden. Dem Vermieter obliegt der Beweis dafür, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Mieters gesetzt wurde. Dem Mieter obliegt sodann der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.

§ 6

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.

(2) Der Mieter kann gegen die Miete mit Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

§ 7

Der Mieter darf die Garage bzw. den Abstellplatz nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Untervermietung oder Überlassung der Garage oder des Abstellplatzes an Dritte ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet.

§ 8

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Garage bzw. den Abstellplatz in gereinigtem Zustand mit sämtlichen dazugehörigen Schlüsseln zurückzugeben; § 5 Abs. (1) bleibt unberührt.

§ 9

Besondere Vereinbarungen z. B. über Räum-, Streu- und Reinigungspflicht, ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz, Zahlung von Betriebskosten, Leistung einer Kaution: