1. Die Garage/der Stellplatz darf nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die Lagerung von anderen Gegenständen (z.B. Betriebsstoffe etc.) auf dem Mietgegenstand ist verboten. Die Nutzung hat so zu erfolgen, dass die Nutzung anderer Garagen/ Stellplätze nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt wird. Bei Stellplätzen und Sammelgaragen ist mittig auf der Stellfläche zu parken.
2. Die Durchführung von Reparaturen, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist nicht gestattet, ebenso wenig das Waschen der Fahrzeuge. Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen nicht zum Reinigen verwendet werden. Das Aufladen von Batterien ist in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen nicht gestattet.
3. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel wie z.B. Öl oder Bremsflüssigkeit aus seinem Fahrzeug austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen.
4. Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist nicht zulässig. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.