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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Mietvertrag für Garagen und Stellplätze

Zwischen

als Vermieter

und

als Mieter

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

Mietgegenstand

Der Vermieter vermietet dem Mieter zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück

)

)

Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit dem und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Vertragspartner bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Miete und Betriebskosten

1. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:

a) Grund-/Nettomiete für Garage/Stellplatz

b) abzurechnende Vorauszahlung auf die Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung

oder

c) gesetzliche Umsatzsteuer von zzt. %)

monatlicher Zahlungsbetrag zzt.

Soweit der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat, ist der Mieter verpflichtet, auf die Miete die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen.

2. Der monatliche Zahlungsbetrag ist monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag porto- und spesenfrei an den Vermieter auf folgendes Konto zu zahlen:

3. Soweit Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erhoben werden, erfolgt die Abrechnung jährlich. Der Vermieter ist berechtigt, bei Veränderungen der Betriebskosten die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat in Textform zu erfolgen und wirkt zum Beginn des auf die Anpassung folgenden übernächsten Monats.

Verwendungszweck

1. Die Garage/der Stellplatz darf nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die Lagerung von anderen Gegenständen (z.B. Betriebsstoffe etc.) auf dem Mietgegenstand ist verboten. Die Nutzung hat so zu erfolgen, dass die Nutzung anderer Garagen/ Stellplätze nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt wird. Bei Stellplätzen und Sammelgaragen ist mittig auf der Stellfläche zu parken.

2. Die Durchführung von Reparaturen, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist nicht gestattet, ebenso wenig das Waschen der Fahrzeuge. Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen nicht zum Reinigen verwendet werden. Das Aufladen von Batterien ist in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen nicht gestattet.

3. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel wie z.B. Öl oder Bremsflüssigkeit aus seinem Fahrzeug austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen.

4. Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist nicht zulässig. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.

Reinigungspflicht und Winterdienst

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Stellfläche sauber zu halten. Dazu zählt insbesondere auch das Entfernen von Laub und Unkraut bei Stellplätzen. Die erforderlichen Hilfsmittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu stellen.

2. Sofern Reinigung und Winterdienst der Zufahrt nicht durch den Vermieter erfolgen und über die Betriebskosten abgerechnet werden, verpflichtet sich der Mieter, diese Arbeiten zu übernehmen. Falls an die Zufahrt mehrere Stellflächen angeschlossen sind, erfolgt die Reinigung und der Winterdienst im Wechsel mit den anderen Inhabern der Stellflächen. Das Nähere regelt der Vermieter in einer Reinigungsordnung. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Reinigung und Winterdienst zentral ausführen zu lassen und die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Die Umstellung hat schriftlich zu erfolgen und wirkt ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

Beendigung der Mietzeit

1. Bei Mietende ist die Mietsache geräumt und sauber zurückzugeben. Bei Garagen ist der Mieter verpflichtet, die Wände innen weiß zu streichen, soweit dies durch seinen Mietgebrauch erforderlich geworden ist.

2. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit. § 545 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Weitere Verträge

Dieser Vertrag ist in seinem Bestand unabhängig von weiteren Verträgen, die die Vertragspartner bisher geschlossen haben oder in Zukunft schließen werden. Insbesondere kann dieser Vertrag gekündigt werden, auch wenn zwischen den Vertragspartnern ein Wohnraummietvertrag vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages geschlossen wurde.

Sonstiges

1. Die Untervermietung der Stellfläche an Dritte ist unzulässig.

2. Auf dem Gelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

3. Auf dem Gelände ist zwingend Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

4. Sowohl das Rauchen als auch das Entzünden eines offenen Feuers sind in Garagen beziehungsweise anderen geschlossenen Stellflächen verboten.

Ergänzende Vereinbarungen

Die Vertragspartner treffen ansonsten folgende weitere Vereinbarungen: