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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Mietvertrag für Geschäftsräume

Mietvertrag für Geschäftsräume

als Vermieter

als Mieter

Mietsache

1. Geschäftsräume

gelegenen Räume und Nebenräume:

2. Mietzweck

Die Geschäftsräume werden ausschließlich zur Nutzung als vermietet.

3. Sonstiges

a) Der Vermieter vermietet dem Mieter ferner

als Wohnung folgende im gelegenen Räume und Nebenräume:

Garage/n, Einstellplatz/plätze, Garten,

b) Der Mieter ist berechtigt, die folgenden gemeinschaftlichen Räume im Hause und gemeinschaftlichen Flächen auf dem Grundstück mitzubenutzen:

4. Ersatzzuweisung

Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter andere Nebenräume (Garage, Stellplatz, Keller etc.) als die angemieteten zuzuweisen, wenn dies für den Mieter zumutbar ist und der Vermieter etwaige Umzugskosten übernimmt.

5. Zustand des Mietobjekts

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Gebäude im Jahre errichtet worden ist. Der Vermieter schuldet nur den Schall- und Wärmeschutz, der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung den Regeln der Technik entsprach, soweit hierdurch nicht der gewöhnliche Gebrauch zum vertraglich vereinbarten Zweck ausgeschlossen oder mehr als unerheblich eingeschränkt wird.

6. Schlüssel

Für die Dauer der Mietzeit erhält der Mieter folgende Schlüssel:

  • Hausschlüssel
  • Büro-/Ladenschlüssel,
  • Schlüssel der Schließanlage,
  • Kellerschlüssel,
  • Briefkastenschlüssel,
  • Hoftürschlüssel,
  • Garagenschlüssel,
  • .

Der Mieter darf zusätzliche Schlüssel auf eigene Kosten nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters anfertigen lassen. Falls der Mieter einen oder mehrere Schlüssel verliert oder falls er bei Rückgabe nicht sämtliche Schlüssel abliefert, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel anfertigen lassen.

Der Vermieter ist auch berechtigt, neue Schlösser anbringen zu lassen, wenn der Mieter nicht nachweist, dass ein Missbrauch verlorener Schlüssel ausgeschlossen ist.

Dauer des Mietvertrages und Kündigung

1. Vertrag mit unbestimmter Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am .

Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von Monaten gekündigt werden.

oder

2. Zeitmietvertrag

Jahr/e.

Das Mietverhältnis endet zu dem eingetragenen Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

oder

Jahr/e.

Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um Jahr/e, wenn es nicht von einer Vertragspartei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird.

3. Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Vertragspartner maßgebend.

Die gesetzlichen Möglichkeiten, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

4. Gebrauchsfortsetzung

Setzt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt auch dann entgegen § 545 BGB keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein, wenn der Vermieter es unterlässt, seinen einer Verlängerung entgegenstehenden Willen zum Ausdruck zu bringen.

Miete

Der Vermieter ist berechtigt, auf die Miete, Nebenkosten und sonstige umsatzsteuerpflichtige Zahlungen Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe zu erheben, wenn er bei oder nach Vertragsschluss auf die Umsatzsteuer optiert. Sind die Mieteinnahmen der Mehrwertsteuer unterworfen, ist der Mieter verpflichtet, die Mieträume ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Der Mieter ist ferner verpflichtet, dem für den Vermieter zuständigen Finanzamt Auskünfte über seine Umsätze zu erteilen, die der Vermieter zur Erfüllung seiner Nachweispflicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 UStG benötigt.

1. Die Grundmiete für die Geschäftsräume beträgt monatlich

Euro

2. für die Wohnung

Euro

3. für Garage/Einstellplatz

Euro

Euro

5. Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung

(siehe Betriebskosten § 5 Pos. 4 – 6)

Euro

6. Sonstige Betriebskostenvorauszahlung

(siehe Betriebskosten § 5 Pos. 1 – 18)

Euro

Prozent

Euro

8. Insgesamt

Euro

Änderung der Grundmiete

1. Staffelmiete

(jeweilige Grundmiete oder jeweiligen Erhöhungsbetrag einsetzen)

2. Vertragsjahr Euro monatlich

3. Vertragsjahr Euro monatlich

4. Vertragsjahr Euro monatlich

5. Vertragsjahr Euro monatlich

6. Vertragsjahr Euro monatlich

7. Vertragsjahr Euro monatlich

8. Vertragsjahr Euro monatlich

9. Vertragsjahr Euro monatlich

10. Vertragsjahr Euro monatlich

Nach Beendigung der Staffelmietvereinbarung richten sich die Erhöhungsmöglichkeiten nach § 4 Ziff. 3 und Ziff. 4 dieses Vertrages. Für den Leistungsvorbehalt gilt dabei Folgendes: Ausgangsindex ist der im letzten Staffelvertragsmonat vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex. Im Übrigen gilt § 4 Ziff. 3 entsprechend.

2. Wertsicherungsklausel

Erhöht oder ermäßigt sich seit dem Abschluss dieses Vertrages der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland (2010 = 100) um %, so erhöht oder ermäßigt sich die Grundmiete im gleichen prozentualen Verhältnis.

Das gilt für jede erneute Änderung des Verbraucherpreisindexes um jeweils weitere %.

Das Ausmaß der Mietanpassung darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen.

Die Grundmiete verändert sich automatisch vom Beginn des nächsten, auf die Erreichung des Zeitpunkts folgenden Monats, auch wenn dies dem anderen Vertragspartner erst später mitgeteilt wird.

Diese Vereinbarung ist jedoch nur wirksam, wenn

a) der Vermieter für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder

b) der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird oder

c) der Mieter das Recht hat, den Vertrag auf zehn Jahre zu verlängern oder

d) der Vertrag von vornherein auf 10 Jahre abgeschlossen wird.

Andernfalls gilt Ziff. 3 (Leistungsvorbehalt) als vereinbart.

3. Leistungsvorbehalt

Der nachfolgende Leistungsvorbehalt gilt als vereinbart, sofern die Vertragsparteien keine vorrangige und wirksame Erhöhungsmöglichkeit, insbesondere nach Ziff. 1 oder Ziff. 2, vereinbart haben.

Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (2010 = 100) insgesamt künftig gegenüber dem Stande des Vertragsabschlusses oder einer Neuregelung um mehr als 5 Punkte nach oben oder nach unten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, die Neufestsetzung der Grundmiete zu verlangen.

Der Maßstab für die Erhöhung ist die marktübliche Miete. Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die neue Miete nicht zustande, entscheidet auf Antrag ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Parteien im Verhältnis ihres Obliegens bzw. Unterliegens.

Die neue Grundmiete verändert sich vom Beginn des nächsten, auf die Erreichung der Indexpunkzahl folgenden Monats, auch wenn eine Einigung bzw. Entscheidung des Sachverständigen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

4. Mieterhöhung nach Modernisierung

Werden Maßnahmen vorgenommen, die den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen oder Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken, so ist der Vermieter berechtigt, die Miete um einen Zuschlag von jährlich 11 % der von ihm aufgewendeten Bau- und Einrichtungskosten zu erhöhen.

Die neue Miete wird nach Fertigstellung mit Beginn des auf die Aufforderung des Vermieters folgenden Monats fällig.

Im Übrigen bleiben die vereinbarten Möglichkeiten zur Erhöhung der Miete unberührt. Im Falle einer Staffelmietvereinbarung nach § 4 Ziff. 1 dieses Vertrages erhöht sich die jeweilige Staffelmiete um den Modernisierungszuschlag.

Betriebskosten

Neben der Grundmiete hat der Mieter die Betriebskosten zu tragen. Betriebskosten sind alle Kosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) in der jeweiligen Fassung (Ziff. 1-17) und die Verwaltungskosten (Ziff. 18).

Der Umlage unterliegen auch neu eingeführte oder rückwirkend erhöhte Betriebskosten im Sinne von Ziff. 1 bis 18 und zwar vom Zeitpunkt der Entstehung an.

Die angekreuzten Positionen sind vom Mieter anteilig zu tragen:

Umlegungsschlüssel

(z.B. nach Verbrauch, qm-Nutzfläche, Personenzahl, Miteigentumsanteilen)

4. Die Kosten

5. Die Kosten

15. Die Kosten

Weitere Bestimmungen zu den Betriebskosten

1. Direktbezug

Soweit hinsichtlich Strom, Fernwärme, Wasser, Müllabfuhr usw. ein Direktvertrag zwischen Mieter und Versorgungsträger bzw. Leistungserbringer möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zu dessen Abschluss, wenn der Vermieter dies verlangt. Ist ein Direktbezug nicht möglich, erfolgt die Lieferung über den Vermieter, die Kosten hat der Mieter zu tragen.

2. Umlegungsschlüssel, Änderungsvorbehalt, Umlage aperiodischer Betriebskosten

Betriebskosten, die durch Beheizung und Warmwasserversorgung entstehen, werden unter Berücksichtigung der Heizkostenverordnung abgerechnet.

Soweit unter § 5 dieses Vertrages kein spezieller Umlegungsschlüssel vereinbart wurde, bestimmt der Vermieter den jeweiligen Abrechnungsschlüssel bei der nächstfälligen Abrechnung nach billigem Ermessen. Satz 1 bleibt unberührt.

Der Umlegungsschlüssel kann vom Vermieter bei begründeter Veranlassung nach billigem Ermessen geändert werden. Die Änderung ist nur vor Beginn der Verbrauchsperiode zulässig und muss sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Heizkostenverordnung, halten.

Betriebskosten, die nicht jährlich anfallen (aperiodische Betriebskosten), kann der Vermieter in voller Höhe im Jahr ihrer Entstehung ansetzen.

3. Anpassung der Vorauszahlung

Die vereinbarten Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen können vom Vermieter unter Berücksichtigung der letzten Abrechnung nach billigem Ermessen für die Zukunft verändert werden. Der Vermieter ist daher berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungsbeträge zu erhöhen, wenn sich die Betriebskosten erhöht haben. Der erhöhte Betrag ist, sofern das Erhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 15. eines Monats zugeht, ab dem nächsten 1. fällig, ansonsten ab dem 1. des übernächsten Monats zu zahlen.

4. Abrechnung

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu ändern. Der Grund für die Umstellung und deren Beginn hat er dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.

Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

5. Einwendungen gegen die Abrechnung

Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung schriftlich beim Vermieter geltend machen; ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt, wenn der Vermieter auf diese Konsequenz in der Abrechnung oder einem entsprechenden Begleitschreiben hingewiesen hat.

6. Einsichtsrecht

Der Mieter ist berechtigt, die der Abrechnung von Betriebskosten zugrunde liegenden Originalbelege beim Vermieter oder der von dem Vermieter bestimmten Person einzusehen.

7. Mieterwechsel

Im Falle des Auszugs des Mieters während der Heiz- bzw. Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Kostenverteilung bei der nächstfälligen Abrechnung vorzunehmen. Die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung trägt der ausziehende Mieter, es sei denn, er hat das Mietverhältnis berechtigt fristlos gekündigt.

Zahlungsweise, Bestimmungsrecht

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag des jeweils beginnenden Kalendermonats zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsbeginn nicht auf den Anfang eines Kalendermonats fällt.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter bzw. dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete und Nebenkosten kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe von 2 Euro pro Mahnschreiben und Verzugszinsen verlangen.

2. Die Mietzahlungen sind zu erbringen auf das Konto des Vermieters bei der

.

3. Schuldet der Mieter verschiedene Beträge und trifft er hinsichtlich der Verbuchung seiner Zahlung keine Bestimmung, so geht das Bestimmungsrecht auf den Vermieter über. § 366 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

Kaution

1. Die Kaution beträgt Euro und dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Mietverhältnis.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Kaution vor Übergabe der Mieträume an den Vermieter zu leisten, andernfalls kann der Vermieter die Mietsache zurückbehalten, ohne dass er seinen Mietzahlungsanspruch verliert.

3. Der Vermieter wird die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Erträge (Zinsen) stehen in diesem Fall dem Mieter zu. Sie brauchen aber nicht an den Mieter ausgezahlt zu werden, sondern verbleiben bei der Kaution und erhöhen die Sicherheit. Die mit der Anlage verbundenen Kosten (z. B. Gebühren für die Eröffnung und Auflösung des Sparkontos) sind vom Mieter zu tragen.

4. Die Kaution wird im Allgemeinen 6 Monate nach Vertragsende und erfolgter Räumung zur Zurückzahlung fällig. Dem Vermieter steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch nicht fälliger, aber zu erwartender Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zu.

Haftungsbeschränkungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung

1. Haftungsbeschränkungen

a) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Bezugsfertigkeit oder rechtzeitige Räumung der Mietsache durch den Vormieter, es sei denn, es träfe ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Recht des Mieters, sich in einem solchen Fall vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

b) Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden beim Mieter, so haftet der Vermieter für üblicherweise nichtversicherbare Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für anfängliche Mängel. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters auf die für den jeweiligen Schadensfall ausbezahlte, auf die Mieträume entfallende Versicherungssumme begrenzt.

2. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

Der Mieter kann gegen eine Mietforderung des Vermieters nur aufrechnen, ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht geltend machen oder die Miete mindern, wenn die Gegenforderung bzw. das Gegenrecht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

Das Klagerecht des Mieters zur Geltendmachung von Gegenansprüchen und Gegenrechten bleibt unberührt.

Schönheitsreparaturen

1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Schönheitsreparaturen und die Kosten für sonstige Instandsetzungen und Instandhaltungen gemäß § 11 dieses Vertrages nicht enthalten sind.

Der Mieter verpflichtet sich daher, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten und fachgerecht durchzuführen. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner insbesondere das Entfernen der alten Tapeten, Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschließlich Heizrohre, Versorgungsleitungen, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und das Reinigen der Fußböden. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren. Sind zwecks Durchführung von Tapezierungs- und Anstrichmaßnahmen vorbereitende Arbeiten (etwa spachteln, glätten, schleifen) notwendig, so fallen auch diese Arbeiten unter die Verpflichtungen im Rahmen der Schönheitsreparaturen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Dübeleinsätze zu entfernen und Dübellöcher unkenntlich zu verschließen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen nach 5 Jahren fachmännisch durchzuführen.

3. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Frist aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen. Die Fristen bzw. Prozentsätze kommen im Allgemeinen zur Anwendung.

Nach einer Nutzungsdauer

von mehr als

 

6 Monaten

10 %

12 Monaten

20 %

24 Monaten

40 %

36 Monaten

60 %

48 Monaten

80 %

Berechnungsgrundlage für die Ansprüche nach der obigen Tabelle ist ein bei einer Fachfirma einzuholender Kostenvoranschlag, der allerdings keine verbindliche Bedeutung hat.

Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchführt.

4. Der Lauf der Renovierungsfristen gemäß Ziff. 2 bzw. der Nutzungsdauer nach der Tabelle Ziff. 3 beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch den Mieter.

5. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter unrenovierte Räume übergeben worden sind.

Erhaltungslast, Wartungs-, Pflege- und Sorgfaltsmaßnahmen

1. Der Mieter verpflichtet sich, alle während der Mietzeit anfallenden Reparaturen im Inneren der Mieträume auf seine Kosten durchzuführen, sofern diese durch den Mietgebrauch veranlasst oder seinem Risikobereich zuzuordnen sind.

2. Die regelmäßige Wartung und Entkalkung der Wasserdurchlauferhitzer, Boiler und sonstiger Warmwassergeräte, die regelmäßige Wartung von Heizungs- und Lüftungsanlagen, Öfen, Herden und ähnlichen Einrichtungen werden vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommen.

3. Der Mieter hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für ausreichende Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen. Die Räume sind ungezieferfrei zu halten.

Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

1. Der Mieter hat Maßnahmen bzw. Einwirkungen zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind.

2. Die Duldungspflicht des Mieters erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Teile des Gebäudes und auf Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser (Modernisierung). Die Mieterhöhungsmöglichkeit richtet sich insoweit nach § 4 Ziff. 4 dieses Vertrages.

3. Der Vermieter ist – außer bei Notmaßnahmen – zur rechtzeitigen Vorankündigung (mindestens 48 Stunden) verpflichtet. Die Zustimmung des Mieters zur Durchführung der o. g. Maßnahmen ist nicht erforderlich. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf die Ausführung der Arbeiten nicht hindern oder verzögern. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis aufgrund der baulichen Veränderungen zu kündigen; er hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er infolge der Maßnahme macht. Auf die betrieblichen Belange des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

Bauliche Veränderungen durch den Mieter

1. Bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten in den Mieträumen, darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durchführen. Im Falle der Einwilligung ist es Sache des Mieters, auf eigene Kosten behördliche Genehmigungen einzuholen und eventuelle Auflagen zu erfüllen. Der Vermieter kann die Zustimmung von einer zusätzlichen Sicherheitsleistung abhängig machen, die die Kosten für die Wiederherstellung des alten Zustandes deckt.

2. Die Kosten für alle baulichen Maßnahmen, die der Mieter vornimmt, sind von ihm selbst zu tragen. Entschädigungsansprüche gegen den Vermieter entstehen selbst dann nicht, wenn das Mietverhältnis aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nur kurze Zeit andauert. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern der Vermieter dies verlangt.

Störung der Beheizung und Warmwasserversorgung

Der Mieter kann Beheizung und Warmwasserversorgung nicht verlangen, wenn Störungen der Betriebsanlagen durch höhere Gewalt, behördliche Anordnung oder bei sonstigen notstandsbedingten Unterbrechungen (z. B. Heizölknappheit) eintreten. Der Vermieter verpflichtet sich, für schnellstmögliche Behebung der Störung Sorge zu tragen.

Behördliche Genehmigungen, Benutzung der Mietsache, Untervermietung, Tierhaltung

1. Behördliche Genehmigungen

Der Mieter hat auf seine Kosten die Voraussetzungen für den vorgesehenen Betrieb zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen und für die Erfüllung von Auflagen zu sorgen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt werden bzw. fortbestehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die behördliche Genehmigung bzw. Erlaubnis aus Gründen versagt oder aufgehoben wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjektes beruht.

2. Benutzung der Mietsache

a) Sofern der Mieter beabsichtigt, in den Mieträumen schwere Maschinen, Geräte, Anlagen usw. aufzustellen, hat er den Vermieter zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, auf eigene Kosten die Tragfähigkeit der Decken untersuchen und gegebenenfalls verstärken zu lassen. Die gilt jedoch nicht, wenn die Einbringung schwergewichtiger Gegenstände zur verkehrsüblichen und vertragsgemäßen Nutzung gehört.

b) Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz.

c) Eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Mietvertrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, auf die der Mieter keinen Anspruch hat. Erteilt der Vermieter die Erlaubnis, so kann er sie davon abhängig machen, dass der Mieter einer angemessenen Erhöhung der Miete zustimmt.

d) Automaten, Werbe- bzw. Reklameeinrichtungen, Schilder, Aufschriften, Transparente u. ä. dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters und nur an dem hierfür vom Vermieter bezeichneten Platz angebracht werden, mit Ausnahme der üblichen Firmen- oder Praxisschilder. Größe, Material und Farbe der Schilder sind mit dem Vermieter abzustimmen und dem Charakter des Gebäudes und vorhandenen Schildern anzupassen. Dies gilt auch für Schilder an Klingeln, Briefkästen und im Aufzug.

3. Untervermietung

Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers oder eine Änderung der Rechtsform als Gebrauchsüberlassung. Erteilt der Vermieter die Erlaubnis, so kann er sie davon abhängig machen, dass der Mieter einer angemessenen Erhöhung der Miete zustimmt. Die Ausnahmebewilligung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen den Untermieter oder den Dritten an den Vermieter ab, der die Abtretung annimmt. Die abgetretenen Ansprüche dienen zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis.

4. Tierhaltung

Die Haltung von Haustieren aller Art ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Hauseigentümers erlaubt, mit Ausnahme nicht störender Kleintiere, beispielsweise Ziervögel und Zierfische.

Der Vermieter trifft die Entscheidung über die Genehmigung grundsätzlich nach freiem Ermessen. Eine einmal erteilte Zustimmung kann vom Vermieter widerrufen werden, wenn von dem Tier Störungen, Verschmutzungen oder sonstige Belästigungen ausgehen.

Betreten der Mieträume durch den Vermieter, Messeinrichtungen

1. Der Vermieter bzw. von diesem beauftragte Personen (insbesondere Handwerker und Sachverständige), etwaige Nachmiet- und Kaufinteressenten sind berechtigt, die Mieträume und sonstigen Mietsachen zu den üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Vorankündigung (mindestens 48 Stunden) zu betreten und zu besichtigen.

Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, möglich.

2. Im Falle einer längeren Abwesenheit des Mieters ist dieser verpflichtet, die Schlüssel zum Gewerberaumabschluss und zu allen Räumen mit Wasser- und Gasanschluss dem Vermieter auszuhändigen oder bei einer Vertrauensperson in der Nähe zu hinterlegen und den Vermieter von der Hinterlegung zu verständigen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so ist der Vermieter berechtigt, im Gefahrfall die entsprechenden Räume auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen.

Teileigentum

1. Die Bestimmungen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Ordnung und das Zusammenleben im Hause sind auch für den Mieter verbindlich, sobald der Vermieter den Mieter hiervon Kenntnis gegeben hat oder der Mieter durch die Verwaltung unmittelbar informiert ist.

Spätere Änderungen der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder nachträglich gefasste Beschlüsse durch die Eigentümergemeinschaft werden nach Bekanntgabe an den Mieter auch für diesen verbindlich, es sei denn, ihm würden dadurch vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte entzogen oder neue, belastende und unzumutbare Verpflichtungen auferlegt.

2. Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist neben dem Vermieter berechtigt, dem Mieter die zur Aufrechterhaltung der Haus- bzw. Hausgemeinschaftsordnung nötigen Anweisungen zu erteilen.

3. Soweit in der Verwalterabrechnung Betriebskosten nach § 5 dieses Vertrages enthalten sind, ist die bestandskräftige Einzelabrechnung auch für den Mieter verbindlich. Umlagefähig sind darüber hinaus sonstige Betriebskosten im Sinne von § 5 dieses Vertrages, die der Vermieter unmittelbar an die Leistungserbringer oder sonstige Stellten zahlt, insbesondere die Grundsteuer.

Leistungen und Rechnungen können nach WEG-Recht in dem Jahr abgerechnet werden, in dem diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden (Abflussprinzip), nicht im Jahr der Entstehung oder Leistungserbringung, sofern der Mieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt oder begünstigt wird.

Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die Rückgabe der Mietsache hat am letzten Tag der Mietzeit zu erfolgen. Unabhängig von den Verpflichtungen des Mieters, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben (insbesondere § 10), sind die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses im besenreinen Zustand zurückzugeben.

2. Vermieter und Mieter sind im Falle einer vorhergehenden Besichtigung und Abnahme der Mietsache berechtigt, einen Handwerker oder sonstige Sachverständige hinzuzuziehen.

3. Endigt das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vermieters, so haftet der Mieter für jeden Mietausfall, der durch Leerstand oder dadurch entsteht, dass der Vermieter die Räume nur gegen eine geringere Miete vermieten konnte, längstens bis zum Ablauf des Zeitraums, bis zu dem der Mieter von sich aus das Mietverhältnis beenden könnte.

Mehrheit von Mietern

1. Mehrere Personen als Mieter – z. B. Ehegatten – haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

2. Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.

Versicherungen

Der Mieter verpflichtet sich, folgende Versicherungen auf seine Kosten abzuschließen:

Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Glasbruch, Betriebshaftpflicht, Betriebsunterbrechung. Der Mieter hat den Abschluss dieser Versicherungen auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen und für die Dauer der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Eine Abschlussverpflichtung entfällt, wenn der Vermieter selbst entsprechende Versicherungen abschließt und als Betriebskosten auf den Mieter umlegt.

Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten

1. Wegereinigungspflicht, Hofreinigung

Diese Verpflichtung obliegt abwechselnd nach einem vom Vermieter aufzustellenden Plan.

Die Erst- bzw. Ersatzanschaffung der hierfür erforderlichen Geräte übernimmt der Vermieter, die Reinigungs- und Streumittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

Diese Verpflichtung obliegt abwechselnd nach einem vom Vermieter aufzustellenden Plan.

Die Erst- bzw. Ersatzanschaffung der hierfür erforderlichen Geräte übernimmt der Vermieter, die Reinigungs- und Streumittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

Soweit dem Mieter die o. g. Pflichten nicht übertragen werden, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Vermieters. Die Kosten werden gemäß §§ 5 und 6 dieses Vertrages anteilig auf den Mieter umgelegt.

2. Reinigung der gemeinschaftlichen Räume und Flächen

Der Mieter ist verpflichtet, die zu seinen Geschäftsräumen führenden Haustreppen, Gänge, Vorplätze usw. mindestens einmal wöchentlich zu reinigen. Treppenhausfenster sind monatlich zu reinigen. Mehrere Mieter desselben Stockwerks haben sich diese Verpflichtung zu teilen.

Der wöchentlichen Reinigungspflicht unterliegen auch die gemeinschaftlich zu benützenden Räume und Flächen, insbesondere Gänge, Keller, Speicher, Waschküche und die zu diesen Räumen führenden Treppen und Zugänge, Mülltonnenplatz einschließlich der Abfallgefäße. An dieser Verpflichtung haben sich die Mieter ebenfalls abwechselnd zu beteiligen.

3. Ersatzvornahme

Ist der Mieter längere Zeit krank, verreist oder in sonstiger Weise an der Erfüllung seiner oben beschriebenen Pflichten verhindert, so muss er für Ersatz sorgen.

Erfüllt der Mieter die oben auferlegten Pflichten trotz Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß, so ist der Vermieter berechtigt, die jeweiligen Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Mieter zu tragen.

Hausordnung

1. Änderungsvorbehalt

Der Vermieter ist berechtigt, die Hausordnung einseitig abzuändern oder zu ergänzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung des Hauses erforderlich ist. Es dürfen dem Mieter aber keine wesentlichen Beschränkungen der Benutzung der Mieträume oder sonstige wesentliche Verpflichtungen auferlegt werden.

2. Ruhe und Sicherheit

Ruhestörungen in den Geschäftsräumen und sonstigen Räumen, im Treppenhaus, Gang und im Hof sind zu vermeiden.

Radio-, Stereo- und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Von 22 Uhr bis 7 Uhr morgens sowie in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist im besonderem Maße auf die Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen.

Gesang und das Musizieren auf Instrumenten und mit Lärm verbundene Arbeiten sind in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr morgens sowie zwischen 13 Uhr und 15 Uhr zu unterlassen. Näh-, Strick-, Waschmaschinen und ähnliche Geräte sind auf schalldämpfende Unterlagen wie Filz oder Gummi zu stellen.

Die Haustür ist im Winter ab 19 Uhr, im Sommer ab 21 Uhr zu verschließen.

3. Reinigung der vermieteten Räume

Der Mieter hat die Geschäftsräume und sonstigen mitvermieteten Räume einschließlich Türen, Schaufensterscheiben, Fensterläden, Rollläden usw. regelmäßig zu reinigen. In den Innenräumen ist der Mieter gegenüber seinen Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten usw. allein verkehrssicherungspflichtig.

4. Benutzung der gemeinschaftlichen Räume und Flächen

Das Abstellen und Lagern von Gegenständen (Kisten, Waren, Fahrräder, Möbelstücke etc.) außerhalb der Mietsache, insbesondere auf den gemeinschaftlichen Gängen, Treppen, Vorplätzen, in den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen und im Hof ist nicht gestattet.

Keller, Speicher und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.

Alle Türen zu den gemeinschaftlichen und Räumen (z. B. Keller, Dachboden) sind stets verschlossen zu halten.

Der Mieter hat alle von ihm verursachten Verschmutzungen sofort zu beseitigen.

Die Reihenfolge in der Benutzung der Waschküche und des Trockenplatzes setzt der Vermieter fest.

5. Abfall

Müll und Abfall, der von der gewerblichen Nutzung herrührt (z. B. Verpackungsmaterial), darf nicht über die allgemeinen Abfallbehälter entsorgt werden.

Das Herausstellen der Abfallgefäße obliegt den Mietern im Wechsel entsprechend der Leerungstermine.

6. Garagen- und Hofordnung

Der Mieter ist verpflichtet, die einschlägigen behördlichen Vorschriften zu beachten. Es ist insbesondere verboten, Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände in der Garage zu lagern, die Garage mit Feuer oder offenen Licht zu betreten und den Motor bei geschlossener Garage laufen zu lassen.

Auf die Hausbewohner und anderen Mieter einer Garage/eines Kfz-Abstellplatzes ist Rücksicht zu nehmen, insbesondere ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen, z. B. Hupen, geräuschvolles Laufen lassen des Motors und lautes Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.

Wagenwaschen und Reparaturarbeiten dürfen auf dem Grundstück nicht durchgeführt werden.

Das Grundstück darf nur im Schritttempo befahren werden. Der Hof ist freizuhalten. Das Abstellen eines Pkw, Motorrad, Mopeds usw. ist außerhalb der Garage/des Kfz-Abstellplatzes nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.

Sondervereinbarungen

(Hinweis: Die Wegereinigungspflicht und die Hofreinigung können gemäß § 21 Ziff. 1 dieses Vertrages auf den Mieter übertragen werden)

Veränderungen und Ergänzungen des Mietvertrages, Salvatorische Klausel

1. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit Änderungen oder Ergänzungen vom Formulartext abweichen, gelten diese anstelle des Formulartextes.

2. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung, die dem Vertrag am ehesten entspricht. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteile dieses Mietvertrages:

(Die einzelnen Anlagen sollten von den Mietparteien unterschrieben und fest mit dem Mietvertrag verbunden werden)

Ort, Datum, Unterschriften

 

Betriebskosten

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)

§ 1

Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),

2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

§ 2

Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,

hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;

2. die Kosten der Wasserversorgung,

hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

3. die Kosten der Entwässerung,

hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;

4. die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums

oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a

oder

d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

5. die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;

6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;

8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;

10. die Kosten der Gartenpflege,

hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

11. die Kosten der Beleuchtung,

hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;

12. die Kosten der Schornsteinreinigung,

hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;

13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;

14. die Kosten für den Hauswart,

hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;

15. die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse;

16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

17. sonstige Betriebskosten,

hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.