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Mietvertragsvorlage (Vorschau)

Mietvertrag für Garagen und Kfz-Abstellplätze

als Vermieter

als Mieter.

Mietsache

1. Mietobjekt

Vermietet werden auf dem Grundstück

Garage

Kfz-Stellplatz

2. Mietzweck

Die Mietsache wird zur Unterstellung/Abstellung eines vermietet

3. Schlüssel

Für die Dauer der Mietzeit erhält der Mieter folgende Schlüssel:

Garagenschlüssel, Hoftorschlüssel, schlüssel.

Dauer des Mietvertrages und Kündigung

1. Vertrag mit unbestimmter Mietzeit

und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

oder

2. Zeitmietvertrag

Jahr/e.

(falls gewünscht – bitte ankreuzen): Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um Jahr/e, wenn es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird.

3. Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgebend.

4. Gebrauchsfortsetzung

Setzt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt auch dann entgegen § 545 BGB keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein, wenn der Vermieter es unterlässt, seinen einer Verlängerung entgegenstehenden Willen zum Ausdruck zu bringen.

Miete

1. Die Grundmiete für die Garage/den Kfz-Abstellplatz beträgt in Worten Euro

 

2. Zahlung auf die Betriebskosten (siehe § 6)

a) als Vorauszahlung (mit Abrechnung)

b) als Pauschale (ohne Abrechnung)

3. Mehrwertsteuer %

4. Insgesamt

5. Der Vermieter ist berechtigt, auf die Miete, Nebenkosten und sonstige umsatzsteuerpflichtige Zahlungen Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe zu erheben, wenn er bei oder nach Vertragsschluss auf die Umsatzsteuer optiert.

Änderung der Grundmiete – Staffelmiete

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Grundmiete für die Garage/den Kfz-Abstellplatz gemäß § 3 Ziff. 1 dieses Vertrages wie folgt erhöht (jeweilige Grundmiete oder Erhöhungsbetrag eintragen):

2. Vertragsjahr Euro monatl.

3. Vertragsjahr Euro monatl.

4. Vertragsjahr Euro monatl.

5. Vertragsjahr Euro monatl.

6. Vertragsjahr Euro monatl.

7. Vertragsjahr Euro monatl.

8. Vertragsjahr Euro monatl.

9. Vertragsjahr Euro monatl.

10. Vertragsjahr Euro monatl.

 

Zahlungsweise, Bestimmungsrecht

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Gesamtmiete gemäß § 3 Ziff. 4 dieses Vertrages monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag des jeweils beginnenden Kalendermonats zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsbeginn nicht auf den Anfang eines Kalendermonats fällt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter bzw. dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend.

2. Die Mietzahlungen sind zu erbringen auf das Konto des Vermieters bei der

3. Schuldet der Mieter verschiedene Beträge und trifft er hinsichtlich der Verbuchung seiner Zahlung keine Bestimmung, so geht das Bestimmungsrecht auf den Vermieter über. § 366 Abs.1 BGB bleibt unberührt.

Betriebskosten

1. Neben der Grundmiete sind die auf die Garage/den Kfz-Abstellplatz entfallenden Anteile der Betriebskosten vom Mieter zu entrichten. Betriebskosten sind alle Kosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) in der jeweiligen Fassung, insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Beheizung, Wasserversorgung und Entwässerung, Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart.

2. Der Vermieter bestimmt den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, die Betriebskostenvorauszahlung für die Zukunft angemessen zu erhöhen.

3. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache wird ausgeschlossen. Bei sonstigen Mängeln haftet der Vermieter nur dann, wenn ihm diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet.

Benutzung der Mietsache, Betretungsrecht des Vermieters

1. Eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten.

Bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten in der Garage, darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durchführen.

2. Der Vermieter, seine Beauftragten (z.B. Handwerker), etwaige Nachmiet- oder Kaufinteressenten sind berechtigt, die Mietsache zu den verkehrsüblichen Tageszeiten nach vorheriger Ankündigung zu betreten bzw. zu besichtigen. Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten jederzeit möglich.

Beendigung des Mietvertrages

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Etwaige bauliche Veränderungen sind rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, sofern der Vermieter dies verlangt.

Alle Schlüssel, auch etwaige selbst angefertigte, sind dem Vermieter zu übergeben.

Mehrheit von Mietern

1. Mehrere Personen als Mieter – z.B. Ehegatten – haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

2. Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.

Hof- und Garagenordnung

1. Der Mieter ist verpflichtet, die einschlägigen behördlichen Vorschriften zu beachten. Es ist insbesondere verboten, Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände in der Garage zu lagern, die Garage mit Feuer oder offenen Licht zu betreten und den Motor bei geschlossener Garage laufen zu lassen.

2. Auf die Hausbewohner und anderen Mieter einer Garage/eines Kfz-Abstellplatzes ist Rücksicht zu nehmen, insbesondere ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen, z. B. Hupen, geräuschvolles Laufen lassen des Motors und lautes Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln. Wagenwaschen und Reparaturarbeiten dürfen auf dem Grundstück nicht durchgeführt werden.

3. Das Grundstück darf nur im Schritttempo befahren werden. Das Abstellen des Pkw, Motorrad, Mopeds usw. ist außerhalb der Garage/des Kfz-Abstellplatzes nicht gestattet.

Rechtliche Selbständigkeit dieses Vertrages

Dieser Mietvertrag ist rechtlich selbständig von etwaigen sonstigen Verträgen zwischen den Parteien, insbesondere einem bestehenden Wohn- oder Gewerberaummietvertrag.

Daher ist es beispielsweise möglich, diesen Vertrag unabhängig von dem Weiterbestehen anderer Verträge zu kündigen.

Sondervereinbarungen

(z.B. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf den Mieter bezüglich des Garagenhofes)

Schriftform und Salvatorische Klausel

1. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ort, Datum und Unterschriften

Vermieter (bzw. Vertreter) Mieter (bzw. Vertreter)