vorheriger Paragraph nächster Paragraph Mietvertragsvorlage (Vorschau) Garage neu, 11.09.2016 Mietvertrag für Garagen, Stellplätze und Carports ZwischenZwischen AnschriftAnschrift vertreten durchvertreten durch E-Mail / Telefon:E-Mail / Telefon: Steuernummer / Umsatzsteuer-ID:Steuernummer / Umsatzsteuer-ID: - Vermieter - undund AnschriftAnschrift vertreten durchvertreten durch E-Mail / Telefon:E-Mail / Telefon: Steuernummer / Umsatzsteuer-ID:Steuernummer / Umsatzsteuer-ID: - Mieter - Mietobjekt 1. Mietobjekt Vermietet werden auf dem Grundstück falsemietobjekt anzahl anzahl Garage Nr.Nr. anzahl1 anzahl1 Stellplatz Nr.Nr. anzahl2 anzahl2 Carport Nr.Nr. 2. Mietzweck Die Mietsache wird ausschließlich zum Abstellen eines fahrzeugfahrzeug vermietet. 3. Schlüssel Für die Dauer der Mietzeit erhält der Mieter folgende Schlüssel: schluessel_garageschluessel_garage Garage, schluessel_hofschluessel_hof Hoftor, Sonstige: sonst_schluesselsonst_schluessel Dauer des Mietvertrages und Kündigung 1. Mietvertrag auf unbestimmte Mietzeit Beginn: beginnbeginn . Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2. Zeitmietvertrag Beginn: Beginn:Beginn: Ende:Ende: Das Mietverhältnis endet zu dem eingetragenen Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3. Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel Beginn: Beginn:Beginn: Ende:Ende: Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um jahrejahre Jahr(e), wenn es nicht von einer Vertragspartei dauerdauer Monat(e) vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. 4. Kündigung Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Vertragspartner maßgebend. Die gesetzlichen Möglichkeiten, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, bleiben durch diesen Vertrag unberührt. 5. Gebrauchsfortsetzung Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB nicht ein. Miete I. Monatliche Grundmiete: Für die Garage/den Stellplatz/Carport eur_grundmieteGrundmiete € in Worten Euro in_wortenin_worten II. Zahlung auf die Betriebskosten (s. § 5) 1. als Vorauszahlung (mit Abrechnung) vorauszahlungvorauszahlung € 2. als Pauschale (ohne Abrechnung) pauschalepauschale € III. Umsatzsteuer in Höhe von derzeit in Höhe von derzeitin Höhe von derzeit % eur_mwsteur_mwst € Insgesamt insgesamtinsgesamt € Der Vermieter ist berechtigt, auf die Miete, Nebenkosten und sonstige Zahlungen Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe zu erheben, wenn er bei oder nach Vertragsschluss auf die Umsatzsteuer optiert. Sind die Mieteinnahmen der Umsatzsteuer unterworfen, ist der Mieter verpflichtet, die Mieträume ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, dem für den Vermieter zuständigen Finanzamt Auskünfte über seine Umsätze zu erteilen, die der Vermieter zur Erfüllung seiner Nachweispflicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 UStG benötigt. Änderung der Grundmiete – Staffelmiete Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Grundmiete für die Garage/Stellplatz/Carport gem. § 3 I. dieses Vertrages wie folgt erhöht (jeweilige Grundmiete oder jeweiligen Erhöhungsbetrag einsetzen): 2. Vertragsjahr Euro 2. Vertragsjahr Euro2. Vertragsjahr Euro monatlich 3. Vertragsjahr Euro 3. Vertragsjahr Euro3. Vertragsjahr Euro monatlich 4. Vertragsjahr Euro 4. Vertragsjahr Euro4. Vertragsjahr Euro monatlich 5. Vertragsjahr Euro 5. Vertragsjahr Euro5. Vertragsjahr Euro monatlich 6. Vertragsjahr Euro 6. Vertragsjahr Euro6. Vertragsjahr Euro monatlich 7. Vertragsjahr Euro 7. Vertragsjahr Euro7. Vertragsjahr Euro monatlich 8. Vertragsjahr Euro 8. Vertragsjahr Euro8. Vertragsjahr Euro monatlich 9. Vertragsjahr Euro 9. Vertragsjahr Euro9. Vertragsjahr Euro monatlich 10. Vertragsjahr Euro 10. Vertragsjahr Euro10. Vertragsjahr Euro monatlich 11. Vertragsjahr Euro 11. Vertragsjahr Euro11. Vertragsjahr Euro monatlich Eine Staffelmiete über das 11. Vertragsjahr hinaus muss unter § 16 Sondervereinbarungen vereinbart werden. Betriebskosten 1. Neben der Grundmiete sind die auf das Mietobjekt entfallenden Anteile der Betriebskosten vom Mieter zu entrichten. Betriebskosten sind alle Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweiligen Fassung und die Verwaltungskosten. 2. An der Umlage nehmen auch Betriebskosten teil, die neu eingeführt werden und das Grundstück betreffen, wie z. B. Steuern, Abgaben und sonstige Gebühren, soweit die Umlegung zulässig ist und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. 3. Der Vermieter ist berechtigt, im Rahmen der ersten Betriebskostenabrechnung die Umlegungsschlüssel nach billigem Ermessen festzulegen. Der Umlegungsschlüssel kann vom Vermieter bei begründeter Veranlassung nach billigem Ermessen geändert werden. Die Änderung ist nur vor Beginn der Verbrauchsperiode zulässig und muss sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Heizkostenverordnung, halten. Eine Berechtigung zur Änderung des Umlegungsschlüssels liegt insbesondere dann vor, wenn die Eigentümergemeinschaft eine Änderung des konkreten Verteilungsschlüssels beschließt. 4. Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu ändern. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5. Im Falle des Auszugs des Mieters während der Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Kostenverteilung bei der nächstfälligen Abrechnung vorzunehmen. Die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung trägt der ausziehende Mieter, es sei denn, er hat das Mietverhältnis berechtigt fristlos gekündigt. Zahlungsweise, SEPA-Lastschrift 1. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete kostenfrei monatlich im Voraus, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag des jeweils beginnenden Kalendermonats zu entrichten. 2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete und Nebenkosten kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe von mindestens 5 Euro pro Mahnschreiben und Verzugszinsen verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist. 3. a) Die Mietzahlungen sind zu erbringen auf das Konto des Vermieters bei der falseinstitut IBAN:IBAN: BICBIC b) Der Mieter erteilt ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten des Vermieters für sein Konto bei der falseinstitut2 IBAN:IBAN: BICBIC Mieternummer/Verwendungszweck: mieternummermieternummer Kaution 1. Die Kaution beträgt kautionkaution Euro und ist als Barkaution zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. 2. Die Kaution ist bei Vertragsschluss fällig. Wird die Kaution nicht oder nicht vollständig geleistet, kann der Vermieter das Mietobjekt zurückbehalten, ohne dass er seinen Mietzahlungsanspruch verliert. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution vorzeitig durch Einbehaltung der Miete zu verrechnen. Haftungsbeschränkungen 1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Bezugsfertigkeit oder rechtzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Vormieter, es sei denn, es träfe ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Recht des Mieters, sich in einem solchen Fall vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. 2. Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden beim Mieter, so haftet der Vermieter für üblicherweise nichtversicherbare Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für anfängliche Mängel. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters auf die für den jeweiligen Schadensfall ausbezahlte, auf die Mieträume entfallende Versicherungssumme begrenzt. 3. Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Benutzung der Mietsache, Betretungsrecht des Vermieters 1. Eine Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks gem. § 1 Ziff. 2 dieses Vertrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 2. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietobjekts einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. 3. Veränderungen an und im Mietobjekt durch den Mieter, wie z. B. Um- und Einbauten einschließlich des Austausches des Abschlusstürschlosses sowie Installationen bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Der Mieter hat bis zur Rückgabe des Mietobjekts den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der Veränderung zugestimmt hat. 4. Der Vermieter bzw. von diesem beauftragte Personen (insbesondere Handwerker und Sachverständige), etwaige Nachmiet- und Kaufinteressenten sind berechtigt, die Mietsache zu den üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Vorankündigung (mindestens 48 Stunden) zu betreten und zu besichtigen. Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, möglich. Instandhaltung, Pflegemaßnahmen 1. Der Mieter verpflichtet sich, alle während der Mietzeit anfallenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb des Mietobjekts – mit Ausnahme solcher an Dach und Fach – fachgerecht auf seine Kosten durchzuführen, sofern diese durch den Mietgebrauch veranlasst oder seinem Risikobereich zuzuordnen sind. 2. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt ordnungsgemäß zu pflegen und zu reinigen. Beendigung des Mietverhältnisses 1. Unabhängig von den Verpflichtungen des Mieters, die sich aus § 10 dieses Vertrages ergeben, ist die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses besenrein zurückzugeben. 2. Die Rückgabe des Mietobjekts hat am letzten Tag der Mietzeit zu erfolgen. 3. Sämtliche Schlüssel, auch etwaige selbst angefertigte, sind dem Vermieter zu übergeben. Mehrheit von Mietern 1. Mehrere Personen haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. 2. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder gegenüber allen Vertragspartnern abgegeben werden. Erklärungen, deren Inhalt die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge. 3. Soweit die Vermietung durch einen Vertreter, z. B. eine Hausverwaltung, erfolgt ist, ist diese berechtigt, alle Willenserklärungen und sonstige Erklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, gegenüber den Mietern abzugeben und entgegenzunehmen. Teileigentum 1. Die Bestimmungen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Ordnung und das Zusammenleben im Hause sind auch für den Mieter verbindlich, sobald der Vermieter den Mieter hiervon Kenntnis gegeben hat oder der Mieter durch die Verwaltung unmittelbar informiert ist. Spätere Änderungen der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder nachträglich gefasste Beschlüsse durch die Eigentümergemeinschaft werden nach Bekanntgabe an den Mieter auch für diesen verbindlich, es sei denn, ihm würden dadurch vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte entzogen oder neue, belastende und unzumutbare Verpflichtungen auferlegt. 2. Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist neben dem Vermieter berechtigt, dem Mieter die zur Aufrechterhaltung der Haus- bzw. Hausgemeinschaftsordnung nötigen Anweisungen zu erteilen. 3. Soweit in der Verwalterabrechnung Betriebskosten nach § 5 dieses Vertrages enthalten sind, ist die bestandskräftige Einzelabrechnung auch für den Mieter verbindlich. Umlagefähig sind darüber hinaus sonstige Betriebskosten im Sinne von § 5 dieses Vertrages, die der Vermieter unmittelbar an die Leistungserbringer oder sonstige Stellten zahlt, insbesondere die Grundsteuer. Hof- und Garagenordnung 1. Der Mieter ist verpflichtet, die einschlägigen behördlichen Vorschriften zu beachten. Es ist insbesondere verboten, Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände in der Garage zu lagern, die Garage mit Feuer oder offenen Licht zu betreten und den Motor bei geschlossener Garage laufen zu lassen. 2. Auf die Hausbewohner und anderen Mieter einer Garage/eines Stellplatzes/eines Carports ist Rücksicht zu nehmen, insbesondere ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen, z. B. Hupen, geräuschvolles Laufen lassen des Motors und lautes Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln. Wagenwaschen und Reparaturarbeiten dürfen auf dem Grundstück nicht durchgeführt werden. 3. Das Grundstück darf nur im Schritttempo befahren werden. Das Abstellen des Pkw, Motorrad, Mopeds usw. ist außerhalb der Garage/des Stellplatzes/des Carports nicht gestattet. Rechtliche Selbständigkeit dieses Vertrages Dieser Mietvertrag ist rechtlich selbständig von etwaigen sonstigen Verträgen zwischen den Parteien, insbesondere einem bestehenden Wohn- oder Gewerberaummietvertrag. Daher ist es beispielsweise möglich, diesen Vertrag unabhängig von dem Weiterbestehen anderer Verträge zu kündigen. SondervereinbarungenSondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Vertrages. sondervereinbarungensondervereinbarungen Schriftform und Salvatorische KlauselNachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen unabdingbar und unwiderruflich der Schriftform. Soweit Änderungen oder Ergänzungen vom Formulartext abweichen, gelten diese anstelle des Formulartextes. Stehen vertragliche Absprachen im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Regelungen, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Unwirksamkeit einer oder einzelner Vertragsklauseln verpflichten sich die Vertrags-schließenden, anstelle der unwirksamen Klausel eine Regelung zu vereinbaren, welche der unwirksamen Klausel in ihrer Bedeutung so nahe wie möglich kommt, aber mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt und somit wirksam ist. falseOrt denden Vermieter falseOrt denden Mieter Garage neu, 11.09.2016